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Endress Feuerungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTS-, VERKAUFS-, LIEFERUNGS- und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
der Endress Holzfeuerungsanlagen GmbH

1. Anwendungsbereich

1.1. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, dass wir der Geltung der abweichenden Bedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.3. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
 

2. Angebote, Auftragsbestätigung, Angebotsunterlagen

2.1. An unsere Angebote und Kostenvoranschläge halten wir uns 14 Tage gebunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.2. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen entweder ausdrücklich annehmen oder dadurch, dass dem Kunden die Ware zugesendet und - sofern vereinbart - montiert wird.

2.3. An sämtlichen von uns erstellten Unterlagen (z. B. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Modelle, Berechnungen) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf Anforderung zurückzugeben.
 

3. Umfang der Lieferung und Leistung

3.1. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

3.2. Die Genehmigung für den Einbau der von uns zu liefernden Anlagen muss vom Kunden oder Bauherrn bei den zuständigen Behörden auf eigene Kosten eingeholt werden.

3.3. Bei Lieferungen in das Ausland hat der Kunde etwaige Einfuhrformalitäten selbst zu erledigen und sämtliche Einfuhrabgaben (z. B. Zölle) sowie sonstige Kosten, die sich aus der Einfuhr ergeben, selbst zu tragen. Import- oder Devisenbeschränkungen des ausländischen Staates berühren die Gültigkeit unseres Vertrages mit dem Kunden nicht. Wird dem Kunden die Abnahme deshalb unmöglich oder verweigert der Kunde die Abnahme, hat er uns den gesamten daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
 

4. Preise

4.1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk. Sie schließen Kosten der Verpackung, des Transportes, der Transportversicherung, der Aufstellung und Montage sowie die gesetzliche Umsatzsteuer nicht ein. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer wird jeweils gesondert berechnet.

4.2. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen uns, die Preise entsprechend der eingetretenen Änderung des Umsatzsteuersatzes anzupassen.

4.3. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit ab Vertragsabschluss von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Lohnkosten- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Kündigungsrecht.
 

5. Zahlungen

5.1. Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, sind 30 % des Gesamtpreises bei Auftragsbestätigung fällig, weitere 60 % sind fällig bei Lieferbereitschaft, die restlichen 10 % werden mit erfolgter Inbetriebnahme, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung oder 60 Tage nach Lieferbereitschaft zur Zahlung fällig.

5.2. Die in Rechnung gestellten Kosten bzw. Preise für Frachten, Montagen und sonstige Dienstleistungen sind sofort nach Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.3. Die sich aus unseren Lieferungen und Leistungen ergebenden Forderungen sind vom Kunden durch Barzahlung bei uns oder Überweisung und Gutschrift auf eines unserer Geschäftskonten auszugleichen. Soweit wir vom Kunden Schecks erhalten, werden diese erfüllungshalber unter Vorbehalt der endgültigen Einlösung von uns entgegengenommen. Die Zahlung ist erst erbracht, nachdem der Scheck unserem Konto endgültig – ohne Möglichkeit der Rückbuchung durch die Bank – gutgeschrieben ist.

5.4. Unsere Vertreter sind nicht zum Inkasso bevollmächtigt. Sie sind nicht berechtigt, Zahlungsaufschub zu gewähren. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Zinsen in Höhe von derzeit 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben. Aus einem anderen Rechtsgrund können auch höhere Zinsen verlangt werden. Die Geltendmachung eines weiteren, aus dem Zahlungsverzug resultierenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, von uns unbestritten oder entscheidungsreif sind und auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen.

5.5. Bleibt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung mehr als 14 Tage nach Fälligkeit im Rückstand oder gerät er in Vermögensverfall oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen und bei Weigerung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten.
 

6. Lieferung

6.1. Alle Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von uns verbindlich.

6.2. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Genehmigungen und Freigaben voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiterhin die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus; insbesondere auch den Eingang der Anzahlung bei uns. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Lieferbereitschaft gegeben und dem Kunden mitgeteilt ist. Der Eintritt des Verzugs setzt in jedem Fall eine Mahnung mit angemessener Nachfrist an uns voraus.

6.3. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie verspätet geliefert werden, vom Kunden entgegenzunehmen.

6.4. Schadensersatz wegen Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist ist auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt und entsteht nur, wenn die Fristüberschreitung von uns zu vertreten ist. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens der Höhe nach auf 5 % des vereinbarten Auftragspreises begrenzt.

6.5. Im Falle von uns nicht zu vertretender unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt), die bei uns, unseren Zulieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes bzw. unserer Lieferfähigkeit abhängig sind, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Solche Ereignisse sind insbesondere Krieg, Aufruhr, Transportverzug, Betriebsstörung, verspätete Anlieferung von Material durch Zulieferanten, Aussperrung oder Streiks. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag aus einem der vorgenannten Gründe hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Endress Holzfeuerungsanlagen GmbH.
 

7. Versand, Gefahrübergang

7.1. Lieferungen erfolgen ab Werk, so dass die Versendung der Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden erfolgt, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

7.2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware das Werk verlassen hat, indem wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.

7.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Lieferbereitschaft und deren Mitteilung an den Kunden auf den Kunden über.
 

8. Transportversicherung, Transportschäden

Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abzuschließen. Als Versicherungssumme wird der Warenwert zugrunde gelegt. Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so ist der Kunde angehalten, solche Schäden möglichst sofort beim Anlieferer (z. B. Bahn, Post oder Spediteur) zu reklamieren und mit uns unverzüglich Kontakt aufzunehmen, damit wir Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. einer etwaigen Transportversicherung geltend machen können. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Kunden werden hierdurch nicht beschränkt.
 

9. Aufstellung, Inbetriebnahme und Montage

9.1. Soweit wir einen Auftrag zur Durchführung der Montage erhalten und annehmen, rechnen wir die Montage entsprechend dem Zeitaufwand nach unseren Stundensätzen zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ab. Für Überstunden und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gelten die tarifmäßigen Zuschläge. Die Anreisezeiten sind als Wegzeiten neben den Transportkosten voll zu vergüten. Übernachtungskosten und sonstige Spesen sind ebenfalls vom Kunden zu tragen. Nicht zu unserer Montage gehören sämtliche Maurer- und Stemmarbeiten für Durchbrüche, Einbringöffnungen und Aussparungen sowie die Elektroinstallation incl. Liefern und Verlegen der Elektroleitungen vom Schaltschrank zu den Antriebselementen und der Sensorik sowie der gesamten wasserseitigen Heizungsinstallation incl. Rücklaufanhebung, Sicherheitseinrichtungen, Heizkreis- und Pumpenregelung mit den dazugehörigen Pumpen, Mischern, Ventilen und Heizungsrohren. Die Gestellung von Gerüsten, Gabelstapler- und Kranwagen erfolgt bauseits.

9.2. Wir sind berechtigt, Vertragsmonteure und Subunternehmer zur Durchführung von Montagearbeiten einzusetzen.
 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen vor, die wir gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung haben. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).

10.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

10.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände oder sonstige Eingriffe Dritter unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von unserem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

10.4. Der Kunde darf die gelieferten Gegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart. Der Kunde tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer aus einem Weiterverkauf der gelieferten Gegenstände mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Gegenstände vorrangig ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Kunden hiermit an.

10.5. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an Endress Holzfeuerungsanlagen GmbH ab.

10.6. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. im Auftrag des Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Endress Holzfeuerungsanlagen GmbH ab.
    
10.7. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigentum überträgt. Der Kunde ist verpflichtet, unser Alleineigentum oder Miteigentum für uns kostenfrei zu verwahren.

10.8. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
 

11. Gewährleistung

11.1. Für Handelskäufe mit Kaufleuten im Sinne des HGB gilt § 377 HGB.

11.2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.

11.3. Unsere Gewährleistung für die Funktionstüchtigkeit der von uns gelieferten Maschinen und Anlagen greift nur ein, wenn keine baulichen, technischen oder sonstigen Veränderungen gegenüber den ursprünglich uns vorgegebenen oder beim Auftrag zugrunde gelegten Daten vorgenommen wurden. Sollten derartige Veränderungen eintreten, sind wir insoweit von der Gewährleistung frei.

11.4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu vorzunehmen. Im Fall der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

11.5. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurücktreten.

11.6. Soweit die von uns gelieferten Komponenten, Maschinen und Anlagen mit anderen Komponenten von Drittlieferanten verbunden werden und damit Teil der Gesamtanlage werden, übernehmen wir für die von uns gelieferten Anlagen und Komponenten nur dann eine Gewährleistung für die Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage, wenn die Projektierung und die Berechnung der Gesamtanlage von uns vollständig ausgeführt wurde und wir insoweit für die gesamte Anlage eine ausdrückliche schriftliche Zusage über die Gewährleistung abgegeben haben.

11.7. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch unberechtigte Inbetriebnahme oder Änderungen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung, durch unrichtige oder gewaltsame Behandlung, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Wartung, ungeeignete und nicht zulässige Brennstoffe, ungeeignete Betriebsmittel, natürlichen Verschleiß oder äußere Einflüsse entstehen.
 

12. Rücknahme von Ersatzteilen

Der Kunde ist berechtigt, originalverpackte und ungebrauchte Ersatzteile innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware an uns zurückzugeben. Die Rücksendung der Ware an uns erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gutschrift erfolgt abzüglich einer Bearbeitungspauschale von 15 % des zurückgegebenen Warenwerts. Vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Kunden individuell hergestellt wurde.

 

13. Haftungsregelung

13.1. Soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist, haften wir auf Schadensersatz – insbesondere bei Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB und mittelbare Schäden oder Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns – nur beschränkt auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung. Die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung kann der Kunde bei uns erfragen.

13.2. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten), ist unsere Haftung für weitergehende Ansprüche auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt.

13.3. Ansonsten haften wir außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.

13.4. Die Ziffern 13.1. bis 13.3. gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder einem unserer Erfüllungsgehilfen.

13.5. Unsere Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorstehenden Regelungen der Ziffern 13.1. bis 13.3. unberührt. Ferner gelten vorstehende Ziffern 13.1. bis 13.3. nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Verletzung einer Garantie durch uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
 

14. Erfüllungsort

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort D-91593 Burgbernheim.
 

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

15.1. Es gilt materielles deutsches Recht unter Ausschluss des CISG und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.

15.2. Handelt der Kunde als Kaufmann i. S. d. HGB, so ist Gerichtsstand der Sitz der Endress Holzfeuerungsanlagen GmbH. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Stand Juli 2016

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