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Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Endress Holzfeuerungsanlagen GmbH (kurz AGB)

1. Gültigkeit der Bedingungen am Erfüllungsort
1.1. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
1.3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl.
1.5. Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unserer Kunden mit uns ist unser Firmensitz in D-91593 Burgbernheim.
1.6. Für Verträge mit uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Angebote und Bestellungen
2.1. An unsere Angebote und Kostenvoranschläge halten wir uns 14 Tage gebunden, soweit sich aus den Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen nicht anderes ergibt.
2.2. An sämtlichen von uns erstellten Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Unsere Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Anforderung zurückzugeben.

3. Umfang der Lieferung und Leistung
3.1. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3.2. Die Genehmigung für den Einbau der von uns zu liefernden Anlagen muss vom Besteller oder Bauherrn bei den zuständigen Behörden auf eigene Kosten eingeholt werden.
3.3. Bei Lieferungen in das Ausland hat der Besteller etwaige Einfuhrformalitäten selbst zu erledigen und sämtliche Einfuhrabgaben (z. B. Zölle) sowie sonstige Kosten, die sich aus der Einfuhr ergeben, selbst zu tragen. Import- oder Devisenbeschränkungen des ausländischen Staates berühren die Gültigkeit unseres Vertrages mit dem Kunden nicht. Wird dem Kunden die Abnahme deshalb unmöglich oder verweigert der Kunde die Abnahme, hat er uns den gesamten daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

4. Preise
4.1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise ab Lieferwerk. Sie schließen Kosten der Verpackung, des Transportes, der Transportversicherung, der Aufstellung und Montage sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein. Die Mehrwertsteuer wird in jeweils gesetzlicher Höhe gesondert berechnet.
4.2. Sollten sich nach unserer Auftragsbestätigung und vor Lieferung und Montage unserer Waren die unserer Preiskalkulation zugrunde liegenden Kostenfaktoren ganz oder teilweise erhöhen, die sich aus den Rohstoffpreisen und Energiekosten, den Arbeitslöhnen und Gehältern, den Frachten und Steuern ergeben, behalten wir uns das Recht vor, den vereinbarten Preis um das Ausmaß der uns entstandenen Kostenerhöhungen für den gesamten Vertrag oder für die betroffenen Vertragsteile zu erhöhen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Sollten die resultierenden Preiserhöhungen mehr als 10 % des Preises betragen, kann der Besteller binnen einer Frist von 8 Tagen nach Zugang der Preiserhöhungsmitteilung vom Vertrag zurücktreten.

5. Zahlungen
5.1. Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, sind 30 % des Gesamtpreises der Materialien und Maschinen bei Auftragsbestätigung fällig, weitere 60 % sind fällig bei Lieferbereitschaft, die restlichen 10 % werden mit erfolgter Inbetriebnahme, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung zur Zahlung fällig.
5.2. Frachten, Montagen und sonstige Dienstleistungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.
5.3. Die sich aus unseren Leistungen ergebenden Forderungen sind vom Kunden durch Barzahlung bei uns oder Überweisung und Gutschrift auf eines unserer Geschäftskonten auszugleichen. Soweit wir vom Kunden Schecks erhalten, werden diese erfüllungshalber unter Vorbehalt der endgültigen Einlösung von uns entgegengenommen. Die Zahlung ist erst erbracht, nachdem der Scheck unserem Konto endgültig – ohne Möglichkeit der Rückbuchung durch die Bank – gutgeschrieben ist. Soweit wir vom Kunden Wechsel entgegennehmen, erfolgt auch dies erfüllungshalber. Unsere Forderung erlischt erst mit endgültiger Bezahlung des Wechsels und endgültiger Gutschrift des Gegenwertes unserer Forderung auf einem unserer Konten. Sämtliche Inkasso- und Diskontspesen hat der Kunde gesondert zu tragen. Auch die Weitergabe eines Wechsels oder eine Prolongation gelten nicht als Erfüllungsannahme.
5.4. Unsere Vertreter sind nicht zum Inkasso bevollmächtigt. Sie sind nicht berechtigt, Zahlungsaufschub zu gewähren. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben. Aus einem anderen Rechtsgrund können auch höhere Zinsen verlangt werden. Die Geltendmachung eines weiteren, aus dem Zahlungsverzug resultierenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, von uns unbestritten oder entscheidungsreif sind.
5.5. Bleibt der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung mehr als 14 Tage nach Fälligkeit im Rückstand oder gerät er in Vermögensverfall oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt, so wird der gesamte Restkaufpreis, auch soweit Wechsel auf ihn gegeben worden sind, sofort fällig. Wir sind dann sofort berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
5.6. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

6. Lieferung
6.1. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Genehmigungen und Freigaben voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiterhin die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus; insbesondere auch den Eingang der Anzahlung bei uns. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gegeben und dem Kunden mitgeteilt ist. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie verspätet geliefert werden, vom Kunden entgegenzunehmen.
6.2. Gerät der Kunde vor Auslieferung bestellter Waren in Vermögensverfall oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgewiesen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflichtverletzung beruht; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.4. Im übrigen ist unsere Haftung im Fall des Lieferverzuges der Höhe nach auf maximal 5 % des Lieferwertes begrenzt.
6.5. Im Falle von uns nicht zu vertretender Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Transportverzug, Betriebsstörung, verspätete Anlieferung von Material durch Zulieferanten, Aussperrung oder Streiks), die auf unser Unternehmen erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

7. Versand
Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch dann, wenn die Zusendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, angelieferte Waren abzuladen.

8. Transportversicherung, Transportschäden
Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abzuschließen. Als Versicherungssumme wird der Warenwert zugrunde gelegt. Ersatzansprüche für auf dem Transport beschädigte oder verlorene Gegenstände müssen vom Kunden unmittelbar beim Anlieferer (z. B. Bahn, Post oder Spediteur) geltend gemacht werden. Transportschäden sind vom Kunden sofort nach Eingang der Sendung und Heranziehen von zwei neutralen Zeugen aufzunehmen und dem Anlieferer schriftlich anzuzeigen. Für die Verhandlung mit der Transportversicherung sind uns Originalfrachtbriefe sowie der Haftungsnachweis und eine Regulierungsvollmacht auf uns zu übergeben. Transportschäden oder der Verlust von Liefergegenständen befreien den Kunden jedoch nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber.

9. Aufstellung, Inbetriebnahme und Montage
9.1. Soweit wir einen Auftrag zur Durchführung der Montage erhalten und annehmen, rechnen wir die Montage entsprechend dem Zeitaufwand nach unseren Stundensätzen zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab. Für Überstunden und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gelten die tarifmäßigen Zuschläge. Die Anreisezeiten sind als Wegzeiten neben den Transportkosten voll zu vergüten. Übernachtungskosten und sonstige Spesen sind ebenfalls vom Kunden zu tragen. Nicht zu unserer Montage gehören sämtliche Maurer- und Stemmarbeiten für Durchbrüche, Einbringöffnungen und Aussparungen sowie die Elektroinstallation incl. Liefern und Verlegen der Elektroleitungen vom Schaltschrank zu den Antriebselementen und der Sensorik sowie der gesamten wasserseitigen Heizungsinstallation incl. Rücklaufanhebung, Sicherheitseinrichtungen, Heizkreis- und Pumpenregelung mit den dazugehörigen Pumpen, Mischern, Ventilen und Heizungsrohren. Die Gestellung von Gerüsten, Gabelstapler- und Kranwagen erfolgt bauseits.
9.2. Wir sind berechtigt, Vertragsmonteure und Subunternehmer zur Durchführung von Montagearbeiten einzusetzen.

10. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
10.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
10.2. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
10.3. Der Käufer ist berechtigt, von uns gelieferte Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, soweit er mit seinem Vertragspartner in gleicher Weise einen erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Unser Käufer tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug ist und keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist. Im Falle des Zahlungsverzugs oder Vorliegen eines Insolvenzantrages können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
10.5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
10.6. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt dieser uns auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. Gewährleistung und Haftungsregelung
11.1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Kaufsache oder Werkleistung beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
11.2. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HBG obliegenden Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist.
11.3. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch unberechtigte Inbetriebnahme oder Änderungen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung, durch unrichtige oder gewaltsame Behandlung, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Wartung, ungeeignete und nicht zulässige Brennstoffe, ungeeignete Betriebsmittel, natürlichen Verschleiß oder äußere Einflüsse entstehen. Soweit die von uns gelieferten Komponenten, Maschinen und Anlagen mit anderen Komponenten von Drittlieferanten verbunden werden und damit Teil der Gesamtanlage werden, übernehmen wir für die von uns gelieferten Anlagen und Komponenten nur dann eine Gewährleistung für die Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage, wenn die Projektierung und die Berechnung der Gesamtanlage von uns vollständig ausgeführt wurde und wir in soweit eine schriftliche Zusage abgegeben haben. Grundlage unserer Gewährleistung für die Funktionstüchtigkeit der von uns gelieferten Maschinen und Anlagen ist, dass sich keine baulichen, technischen oder sonstigen Veränderungen gegenüber den ursprünglich uns vorgegebenen oder beim Auftrag zugrunde gelegten Daten ergeben. Sollten derartige Veränderungen eintreten, sind wir insoweit von der Gewährleistung frei.
11.4. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
11.5. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
11.6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden am Liefergegenstand selbst, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
11.7.Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung für auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
11.8.Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.9.Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
11.10. Wir haften nicht für Folgeschäden, mittelbare Schäden, entgangener Gewinn und Forderungen Dritter.
11.11. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.12. Die Gesamthöhe unserer etwaigen Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist begrenzt auf den Kaufpreis und zwar für alle Schadenersatzansprüche des Kunden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

12. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Gericht an unserem Firmensitz – Burgbernheim – zuständig Wir sind auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand 2008